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   VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211   

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https://dejure.org/2020,44662
VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211 (https://dejure.org/2020,44662)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 (https://dejure.org/2020,44662)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 13a B 19.34211 (https://dejure.org/2020,44662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Afghanistan

  • rewis.io

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Afghanistan

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; MRK, Art 6 Abs 1; VwGO, § 130a S 1
    Afghanistan: Abänderung VG-Urteil; Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eine Abschiebungsverbotes für eine Familie nach § 60 Abs. 5 AufenthG; außergewöhnlicher Fall für Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter der Prämisse der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Im Berufungsverfahren sei die Klärung der Frage zu erwarten, unter welchen Voraussetzung die Annahme einer Ausnahme von der sogenannten Familienrechtsprechung (u.a. BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 29 ff.) unter dem Gesichtspunkt des Rückgriffs auf Verwandte in Afghanistan gerechtfertigt sei.

    Das ist vorliegend nicht der Fall: Die vorliegende Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Familien mit minderjährigen Kindern, die hier lediglich fortgeführt wird (siehe zuletzt: U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris; siehe ferner: U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Die genannte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14), vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) und jüngst vom 29. Oktober 2020 (13a B 20.30347) bestätigt.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347

    Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Das ist vorliegend nicht der Fall: Die vorliegende Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Familien mit minderjährigen Kindern, die hier lediglich fortgeführt wird (siehe zuletzt: U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris; siehe ferner: U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris).

    Denn für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 16 ff.; vgl. a. BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 15 ff.).

    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14), vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) und jüngst vom 29. Oktober 2020 (13a B 20.30347) bestätigt.

    Daran hat sich auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse (vgl. dazu schon U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 23 ff.) nichts geändert.

    Vielmehr müsste hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 31; vgl. a.: B.v. 28.1.2020 - 13a ZB 18.30859 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Denn für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 16 ff.; vgl. a. BayVGH, U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris Rn. 15 ff.).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11) bzw. sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - NVwZ 2019, 785 - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - NVwZ 2019, 712 - juris Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - juris Rn. 25).

    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris m.w.N.).

    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11) bzw. sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - NVwZ 2019, 785 - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - NVwZ 2019, 712 - juris Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gelangt zur Einschätzung, dass in ganz Afghanistan kein Ort ersichtlich sei, an dem eine Familie in mit Art. 3 EMRK vereinbaren Verhältnissen leben könnte, wenn nicht auf Grund der individuellen Situation - etwa wegen besonderer persönlicher oder sonstiger (Ver-)Bindungen oder eines Netzwerks am betreffenden Ort - die Existenzsicherung dort gewährleistet wäre (VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 492).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Auch haben die Beteiligten weder konkrete neue Tatsachen zu den persönlichen Umständen der Kläger vorgetragen noch wirft die Sache Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (BVerwG, B.v. 8.6.2020 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

    Allerdings sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 10.7.2019 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14), vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) und jüngst vom 29. Oktober 2020 (13a B 20.30347) bestätigt.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 2014 und zuletzt mit Urteil vom 21. November 2018 festgestellt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 29; vgl. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486).

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 10.7.2019 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211
    Das ist vorliegend nicht der Fall: Die vorliegende Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Familien mit minderjährigen Kindern, die hier lediglich fortgeführt wird (siehe zuletzt: U.v. 29.10.2020 - 13a B 20.30347 - juris; siehe ferner: U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris).

    Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 = juris und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212 = juris) und dies mit Urteilen vom 23. März 2017 (13a B 17.30030 - AuAS 2017, 175 = juris Rn. 14), vom 21. November 2018 (13a B 18.30632 - juris) und jüngst vom 29. Oktober 2020 (13a B 20.30347) bestätigt.

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3741/18
  • VGH Bayern, 01.10.2020 - 13a B 20.31004

    Weiterhin kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Ziellandes

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

  • OVG Sachsen, 16.08.2019 - 1 A 342/18

    Afghanistan; Abschiebungsschutz; Kernfamilie; Rückkehrprognose

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

  • BVerwG, 29.06.2020 - 2 B 37.19

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer

  • VGH Bayern, 28.01.2020 - 13a ZB 18.30859

    Zulassung der Berufung afghanischer Asylbewerber wegen Divergenz zur sog.

  • VG Hamburg, 26.02.2021 - 1 A 53/19

    Zu den Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5

    Die Sicherung der eigenen Existenz ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan ist grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich (insoweit VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106) oder aber durch eine Kombination aus verschiedenen Quellen.

    Hilfen für freiwillige Rückkehrer können, sofern sie erreichbar sind, im Einzelfall zumindest eine vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 110 f.).

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Einschätzung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), dass die afghanische Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig getroffen worden ist.

    Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), trägt dem nicht Rechnung.

    Eine solche Annahme kann insbesondere nicht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Eva-Catharina Schwörer vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (Gutachten Schwörer) sowie der mündlichen Ergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Dezember 2020 (Anhörung Schwörer) gestützt werden (so aber VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105).

    Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich (entgegen der Annahme des VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105) nicht in überzeugender Weise entnehmen, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für die individuelle Gefahrenprognose unerheblich wäre.

    Selbst ohne Netzwerk ist es für den Rückkehrer nicht ausgeschlossen, gelegentlich einen Tagelöhner-Job zu finden (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 108).

    Vielmehr muss hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 29.10.2020, a.a.O. Rn. 31).

    Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 111).

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 1 A 4960/19

    Afghanistan: Subsidiärer Schutz wegen Bedrohung durch Onkel und Taliban; fehlende

    Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106) oder aber durch eine Kombination aus verschiedenen Quellen.

    Hilfen für freiwillige Rückkehrer können, sofern sie erreichbar sind, im Einzelfall zumindest eine vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 110 f.).

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Einschätzung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), dass die afghanische Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig getroffen worden ist.

    Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), trägt dem nicht Rechnung.

    Eine solche Annahme kann insbesondere nicht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Eva-Catharina Schwörer vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (Gutachten Schwörer) sowie der mündlichen Ergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Dezember 2020 (Anhörung Schwörer) gestützt werden (so aber VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105).

    Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich (entgegen der Annahme des VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105) nicht in überzeugender Weise entnehmen, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für die individuelle Gefahrenprognose unerheblich wäre.

    Selbst ohne Netzwerk ist es für den Rückkehrer nicht ausgeschlossen, gelegentlich einen Tagelöhner-Job zu finden (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 108).

    Vielmehr muss hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 29.10.2020, a.a.O. Rn. 31).

    Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 111).

  • VG Hamburg, 30.03.2021 - 1 A 852/19

    Afghanistan: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der

    Die Sicherung der eigenen Existenz ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan ist grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich (insoweit VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106) oder aber durch eine Kombination aus verschiedenen Quellen.

    Hilfen für freiwillige Rückkehrer können, sofern sie erreichbar sind, im Einzelfall zumindest eine vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 110 f.).

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Einschätzung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), dass die afghanische Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig getroffen worden ist.

    Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), trägt dem nicht Rechnung.

    Eine solche Annahme kann insbesondere nicht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Eva-Catharina Schwörer vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (Gutachten Schwörer) sowie der mündlichen Ergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Dezember 2020 (Anhörung Schwörer) gestützt werden (so aber VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105).

    Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich (entgegen der Annahme des VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105) nicht in überzeugender Weise entnehmen, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für die individuelle Gefahrenprognose unerheblich wäre.

    Selbst ohne Netzwerk ist es für den Rückkehrer nicht ausgeschlossen, gelegentlich einen Tagelöhner-Job zu finden (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 108).

    Vielmehr muss hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 29.10.2020, a.a.O. Rn. 31).

    Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 111).

  • VG Hamburg, 11.03.2021 - 1 A 756/18

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage in Afghanistan

    Die Sicherung der eigenen Existenz ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan ist grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich (insoweit VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106) oder aber durch eine Kombination aus verschiedenen Quellen.

    Hilfen für freiwillige Rückkehrer können, sofern sie erreichbar sind, im Einzelfall zumindest eine vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 110 f.).

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Einschätzung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), dass die afghanische Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig getroffen worden ist.

    Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), trägt dem nicht Rechnung.

    Eine solche Annahme kann insbesondere nicht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (Gutachten ) sowie der mündlichen Ergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Dezember 2020 (Anhörung ) gestützt werden (so aber VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105).

    Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich (entgegen der Annahme des VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105) nicht in überzeugender Weise entnehmen, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für die individuelle Gefahrenprognose unerheblich wäre.

    Selbst ohne Netzwerk ist es für den Rückkehrer nicht ausgeschlossen, gelegentlich einen Tagelöhner-Job zu finden (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 108).

    Unterstützung in der Lage sind (ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 29.10.2020, a.a.O. Rn. 31).

    Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 111).

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

    In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend zugrunde gelegt, dass junge, gesunde und alleinstehende Männer unter erschwerten humanitären Bedingungen, wie sie derzeit in Afghanistan bzw. Kabul herrschen, ein im Vergleich zu anderen Gruppen von Rückkehrern, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen, deutlich niedrigeres Maß an Vulnerabilität aufweisen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.8.2019, 1 A 342/18.A, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 18.3.2019, 1 A 198/18.A, juris Rn. 85 ff.; 115 ff.; Urt. v. 3.7.2018, 1 A 215/18.A, juris Rn. 31 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 146; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, 11 S 316/17, juris Rn. 395; Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 196; Urt. v. 26.6.2019, 11 S 2108/18, juris Rn. 113; Urt. v. 29.10.2019, A 11 S 1203/19, juris Rn. 47; Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 389 ff.; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 19 m.w.N., 25; Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 261; VG Aachen, Urt. v. 18.9.2020, 7 K 157/20.A, juris Rn. 97 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 68; Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 54; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.5.2020, 5a K 12498/17.A, juris Rn. 79 f. m.w.N.).
  • VG Augsburg, 03.02.2021 - Au 8 K 20.30846

    Afghanistan: Klage - gegen einen Widerrufsbescheid - abgewiesen. Kein

    a) In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige afghani­ sche Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Bejahung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots führt (vgl. ausführlich BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 23, 40; BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris Rn. 27 und BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 13a ZB 19.33157; vgl. daneben BayVGH, U.v. 8.11.2018- 13a B 17.31960-juris Rn. 34 ff. sowie BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153-juris Rn. 31 ff).

    Denn ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und daher die hu­ manitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind, ist weiter nicht gege­ ben (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 31 ff., bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris Rn. 27 und BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 13a ZB 19.33157).

    Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leis­ tungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzah­ len nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 40 bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris und BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 13a ZB 19.33157).

    Nach den aktuellen Erkenntnismitteln ist jedoch eine Ge­ fährdung im dargelegten Sinn nicht zu erkennen (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris; bestätigt durch BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris; BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris und und BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 13a ZB 19.33157).

    Anders kann dies eventuell nur dann beurteilt werden, wenn zusätzlich noch individuelle Besonderheiten oder Beeinträchtigungen beim jeweiligen Kläger vorliegen (BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris; bestätigt durch BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris sowie BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris und und BayVGH, B.v. 28.12.2020- 13a ZB 19.33157; daneben VG Freiburg, U.v. 19.5.2020 - A 8 K 9604/17 - juris; VG Bayreuth, U.v. 26.6.2020 - B 8 K 17.32211 - juris; VG Gel­ senkirchen, U.v. 25.5.2020 - 5a K 10808/17.A - juris; VG Augsburg, U.v. 10.7.2020 - Au 8 K 18.31938; a.A. wohl VG Düsseldorf, U.v. 5.5.2020 - 21 K 19075/17.A-juris; VG Karlsruhe vom 3.7.2020-A 19 K 14017/17).

  • VG Würzburg, 03.03.2021 - W 1 K 21.30125

    Abschiebungsverbot für Familie hinsichtlich Afghanistan

    Etwaige besondere Umstände, welche den Kläger von dem der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt: B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris) zugrundeliegenden Regelfall unterscheiden und ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind weder zu erkennen noch zeigt die Beklagte solche auf.

    Wenn für diese nach ständiger Rechtsprechung schon vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie eine menschenwürdige Existenz nicht gewährleistet war, ist das im Hinblick auf die Pandemie vielmehr erst recht nicht der Fall (vgl. BayVGH, 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris).

    Denn in der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, ist hinlänglich geklärt, dass mögliche Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr einen vorübergehenden Ausgleich zu schaffen vermögen, aber nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris; U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris; VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris), was in gleicher Weise auch auf die aktuell gewährten Corona-Zusatzleistungen zutrifft.

    Auch in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan im Allgemeinen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist (vgl. etwa B.v. 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris; U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284; VGH Baden-Württemberg, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris).

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise anklingt, die Existenzsicherung müsse "nachhaltig sein" (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110; ähnlich auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 46: Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft durch Rückkehrhilfen "nicht nachhaltig gesichert"; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 28: nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten) oder - noch weitergehend - bemängelt wird, das Verwaltungsgericht setze sich "jedoch nicht damit auseinander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen in Afghanistan (...) überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften" (so BVerfG [Kammer], Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris, Rn. 8), wird der Maßstab des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 AufenthG zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann verfehlt, wenn damit eine mehrjährige Gewährleistungspflicht der Vertragsstaaten für die Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten statuiert und aus Art. 3 EMRK hergeleitet werden sollte.

    Im Hinblick auf diese in zeitlicher Hinsicht "nachlaufende Betrachtung" hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 54; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 19) fest, dass afghanische Familien angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllen, wenn bei ihnen keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.

  • VG Hamburg, 13.08.2021 - 1 A 5113/20

    Erfolgreiche Klage einer Familie mit drei minderjährigen Kindern aus Afghanistan

    Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden zudem regelmäßig der Unterstützung eines Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31).
  • VG Hamburg, 26.11.2021 - 1 A 31/21

    Erfolgreiche Asylklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund der

    Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden dabei regelmäßig der Unterstützung eines solchen Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, a.a.O., Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31).
  • VG München, 31.08.2021 - M 8 K 19.34202

    Nigeria: Klage abgewiesen; Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, inländische

  • VG Hamburg, 06.07.2021 - 1 AE 2981/21

    Zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs.5/Abs. 7 Satz 1

  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; fehlende Möglichkeit zur

  • VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20

    Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan;

  • VG Hamburg, 14.09.2021 - 1 A 5112/20

    Afghanistan: Widerruf des Abschiebungsverbots rechtswidrig; drohende

  • VG Hamburg, 12.07.2021 - 1 A 3155/18

    Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur

  • VG Hamburg, 12.07.2021 - 1 A 2824/19

    Afghanistan: Widerruf von Abschiebungsverbot nach Rückreise; Antragsteller

  • VG Hamburg, 11.06.2021 - 1 A 1132/19

    Asylrecht: Risikoerhöhende Umstände bei Rückkehr eines afghanischen

  • VG Köln, 02.03.2021 - 14 K 13119/17
  • VG Leipzig, 24.11.2021 - 8 K 985/21

    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen prekären humanitären Gegebenheiten sowie

  • VG Oldenburg, 06.10.2021 - 13 A 116/21

    Kolumbien: inländische Fluchtalternative bei Bedrohung durch FARC Dissidenten

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